Verbraucherkreditrichtlinie – Neuerungen in 2026 und Handlungsbedarf bis 20. November 2026 - Be Shaping The Future

Verbraucherkreditrichtlinie – Neuerungen in 2026 und Handlungsbedarf bis 20. November 2026

Mit der Richtlinie (EU) 2023/2225 reformiert die EU den Rechtsrahmen für Verbraucherkredite grundlegend; sie gilt unionsweit ab dem 20. November 2026 und hebt die bisherige Richtlinie 2008/48/EG weitgehend auf. Sie reagiert insbesondere auf die Digitalisierung des Kreditmarktes, neue Vertriebsformen sowie innovative Produkte wie „Buy now, pay later“. Ziel ist eine substanzielle Stärkung des Verbraucherschutzes, insbesondere zur Vermeidung von Überschuldung, zur Erhöhung der Transparenz und zur Eindämmung missbräuchlicher Geschäftsmodelle. Im Ergebnis bedeutet die Novelle einen Paradigmenwechsel: Während bislang formale Informationspflichten im Vordergrund standen, rückt nun die materielle Verantwortung des Kreditgebers für eine verantwortungsvolle Kreditvergabe stärker in den Fokus.

Erweiterter Anwendungsbereich: Neue Produkte unter voller Regulierung

Zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 hat Deutschland mit dem verabschiedeten Regierungsentwurf den Rechtsrahmen geschaffen, dass Banken verpflichtet werden ihre Compliance-Strukturen, die Prozesse zur Kreditvergabe und die dazugehörigen Produktportfolios anzupassen. Die Anpassungen beziehen sich auf die Vergabe für Darlehen („Kredite“), die von Unternehmen an Verbraucher vergeben werden.  Die Reform adressiert vor allem Lücken, die durch Digitalisierung und neue Kreditformen entstanden sind. Der Anwendungsbereich wird deutlich ausgeweitet: Erfasst sind künftig auch Kleinstkredite (einschließlich Beträgen unter 200 Euro), zins‑ und gebührenfreie Darlehen, kurzfristige Kredite bis zu drei Monaten sowie „Buy‑Now‑Pay‑Later“‑Modelle; ausgewählte Leasingverträge mit Kaufoption fallen ebenso darunter, und die Obergrenze steigt auf 100.000 Euro. Damit werden Produktarten reguliert, die bislang oft außerhalb des Verbraucherkreditrechts lagen. Insbesondere für Anbieter von Embedded-Finance- oder BNPL-Produkten bedeutet dies, dass Prozesse zur Kreditwürdigkeitsprüfung, Dokumentation und Verbraucherinformation vollumfänglich implementiert werden müssen. Immobilienfinanzierungen sind hierbei nicht betroffen. Die neue Richtlinie soll zusammengefasst zu risikoärmeren und transparenteren Kreditprodukten führen.

Kernelemente des Gesetzentwurfes:

  • Strengere Kreditwürdigkeitsprüfungen: Verbraucherschutz vor Überschuldung
  • Einführung von Nachsichtsmaßnahmen: bei finanziellen Schwierigkeiten der Verbraucher
  • Schutz sensibler Daten: keine Nutzung von Gesundheitsdaten oder Social-Media-Infos
  • Erweiterung neuer Kreditformen:
    • unentgeltliche Darlehen
    • kurzfristige Darlehen
    • Darlehen unter 200 EUR
    • Zahlungsaufschübe (z.B. Buy now, pay later)
  • Maximalwiderruffrist: Begrenzung bei fehlerhafter Information auf 12 Monate und 14 Tage
  • Stärkung der Rechte beim Dispo-Kredit:
    • Einführung eines Widerrufsrechts für die Verbraucher
    • keine Kündigung durch die Bank mit unmittelbarer Wirkung
    • Anbieten der Rückzahlung des Betrages in 12 gleichen Monatsraten vor Einleitung Zwangsvollstreckung zur Forderungseintreibung

Vermeidung von Bürokratie und Spielräume:

  • Ausnahme Rechnungskauf: unterliegt grundsätzlich nicht den neuen Regeln – besonders große Onlinehändler können allerdings betroffen sein
  • Übertragung von Pflichten auf zwischengeschaltete Zahlungs- bzw. Finanzierungsinstitute: Bündelung von aufsichtsrechtlichen Pflichten für Händler und Online-Marktplätze
  • Begrenzung von Informationspflichten: einseitiges übersichtliches Infoblatt reicht aus
  • Abschaffung der Schriftformerfordernis: Textform (z.B. E-Mail) genügt zukünftig
  • Verzicht auf weitergehende Werberegulierung: strengere Regeln für Kreditwerbung

 

Strategischer Handlungsbedarf für Banken und Kreditintermediäre

Der daraus entstehende Handlungsbedarf für Banken und weitere Kreditintermediäre variiert je nach Produktvielfalt und Geschäftsmodell, muss aber strategisch betrachtet und umgesetzt werden.

Nachfolgende Tätigkeiten sind daher zu analysieren:

  • Analyse des Produktportfolios – um den strengeren Missbrauchsschutzregeln und Werbeverboten gerecht zu werden, sollte eine Überprüfung und Überarbeitung des Produktangebotes erfolgen. Hierbei stellt sich die Frage, lohnt sich der Anpassungsaufwand oder ist der Wegfall einzelner Produkte die wirtschaftlichere Entscheidung.
  • Ressourcen- und Zeitplanung – für die Analysen, Entscheidungen, die Einführung und Umsetzung müssen rechtzeitig die erforderlichen Mittel insbesondere Mitarbeiter eingeplant werden. Insbesondere die Information und die Schulung der Mitarbeiter sollte betrachtet und priorisiert werden
  • Verzahnung von Risikomanagement und Compliance – durch die Erweiterungen der Richtlinie, insbesondere im Bereich der „Forbearance“-Maßnahmen (Stundungen / Tilgungsanpassungen) sollte das Risikoprofil überarbeitet und angepasst werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten kommt es zu einer Pflicht zum Verweis auf eine Schuldnerberatung und auch zur größeren Nachsichtspflicht im Rahmen der Vollstreckung.
  • Überprüfung und Anpassungen von Vergütungs- und Provisionsmodellen – da die Höhe der Vergütungen und Provisionen nicht an das Volumen der Kreditvergabe verbunden sein darf, sind die Vereinbarungen und Verträge über diese Vergütungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen. Je nach Geschäftsmodell kann das zu einem erheblichen Abstimmung- und Änderungsaufwand führen.
  • Anpassungen an der Kreditwürdigkeitsprüfung – durch die Novelle müssen Banken eine strengere Kreditwürdigkeitsüberprüfung vornehmen. Kredite dürfen nur noch vergeben werden, wenn eine entsprechende Rückzahlung bzw. Tilgung wahrscheinlich ist. Dieser erhöhte Aufwand kann zum Beispiel über Automation, Digitalisierung und den Einsatz von KI verschlankt werden.

Neben technische Anpassungen (z.B. Automation der Kreditwürdigkeitsprüfung, Erstellung der Formulare und Verträge) sind daher auch strategische Entscheidungen zu treffen und finanzielle und personelle Ressourcen für die IT, Prozessmodellierung und Prozessanpassung und für Schulungen der Mitarbeitenden vorzusehen.

Es empfiehlt sich daher, folgende Aspekte zu analysieren:

  • Analyse des Produktportfolios – um den strengeren Missbrauchsschutzregeln und Werbeverboten gerecht zu werden, sollte eine Überprüfung und Überarbeitung des Produktangebotes erfolgen. Hierbei stellt sich die Frage, lohnt sich der Anpassungsaufwand oder ist der Wegfall einzelner Produkte die wirtschaftlichere Entscheidung.
  • Ressourcen- und Zeitplanung – für die Analysen, Entscheidungen, die Einführung und Umsetzung müssen rechtzeitig die erforderlichen Mittel insbesondere Mitarbeiter eingeplant werden. Insbesondere die Information und die Schulung der Mitarbeiter sollte betrachtet und priorisiert werden.
  • Verzahnung von Risikomanagement und Compliance – durch die Erweiterungen der Richtlinie, insbesondere im Bereich der „Forbearance“-Maßnahmen (Stundungen / Tilgungsanpassungen) sollte das Risikoprofil überarbeitet und angepasst werden.
  • Überprüfung und Anpassungen von Vergütungs- und Provisionsmodellen – da die Höhe der Vergütungen und Provisionen nicht an das Volumen der Kreditvergabe verbunden sein darf, sind die Vereinbarungen und Verträge über diese Vergütungen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
  • Anpassungen an der Kreditwürdigkeitsprüfung – durch die Novelle müssen Banken eine strengere Kreditwürdigkeitsüberprüfung vornehmen. Kredite dürfen nur noch vergeben werden, wenn eine entsprechende Rückzahlung bzw. Tilgung wahrscheinlich ist.

 

Aufsichtliche und haftungsrechtliche Dimension

Seit dem 19. November 2023 ist die Richtlinie in Kraft. Ab dem 20. November 2026 müssen die neuen Vorschriften angewendet werden. Aufsichtsbehörden werden die Einhaltung der neuen Anforderungen verstärkt prüfen. Neben möglichen Bußgeldern drohen aufsichtsrechtliche Maßnahmen sowie reputative Risiken bei systematischen Verstößen. Insbesondere die verschärfte Kreditwürdigkeitsprüfung kann haftungsrechtliche Implikationen entfalten, wenn Verbraucher geltend machen, dass Kredite ohne realistische Rückzahlungsprognose gewährt wurden. Eine saubere Dokumentation und robuste interne Kontrollsysteme gewinnen daher an Bedeutung.

Fazit

Die Verbraucherkreditrichtlinie 2023/2225 stellt keine bloße formale Anpassung bestehender Regelungen dar, sondern führt zu einer substanziellen Neuausrichtung des Verbraucherkreditgeschäfts. Der Fokus verschiebt sich von Informationspflichten hin zu einer materiellen Verantwortung für verantwortungsvolle Kreditvergabe.

Wenn Sie für Ihre Umsetzung und Einführung, insbesondere bei der Ausführung von Testfällen, bei der Qualitätssicherung oder im Rahmen von Schulungen der Mitarbeitenden, Unterstützungsbedarf haben, helfen wir Ihnen gerne mit unseren Erfahrungen und unserem Knowhow weiter. Sprechen Sie uns an.

 

 

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